Wenn die Insolvenz einer GmbH zur Privatinsolvenz des Geschäftsführers führen kann

Sven von Bismarck • 28. März 2025

Wenn die Insolvenz einer GmbH zur Privatinsolvenz des Geschäftsführers führen kann

Ein Großteil der Geschäftsführer*innen geht davon aus, dass eine GmbH als Kapitalgesellschaft sie vor finanzieller Verantwortung bewahrt. In der Regel ist das in Ordnung – jedoch nicht immer.

Die Insolvenz einer GmbH kann schnell auch zur Privatinsolvenz des Geschäftsführers führen. In diesem Beitrag erkläre ich, warum das so ist und wie man sich davor schützt.


GmbH – eigentlich haftungsbeschränkt?

Die GmbH schützt das private Vermögen der Gesellschafter und Geschäftsführer grundsätzlich vor den Risiken des Unternehmens.
Doch dieser Schutz greift nur, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt.
In bestimmten Situationen kann die persönliche Haftung zu einem erheblichen finanziellen Risiko werden.


Wann wird der Geschäftsführer persönlich haftbar?

Es gibt einige typische Konstellationen, die gefährlich werden können:


1. Verletzung der Insolvenzantragspflicht

Wenn eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss der Geschäftsführer unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO).
Unterlässt er das, haftet er persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden.
Außerdem drohen strafrechtliche Konsequenzen.


2. Persönliche Bürgschaften und Sicherheiten

Häufig übernehmen Geschäftsführer persönliche Bürgschaften oder stellen Sicherheiten (z.B. aus ihrem Privatvermögen) für Firmenkredite.
Falls die GmbH insolvent wird, wird die Bank die Bürgschaft oder Sicherheit in Anspruch nehmen und der Geschäftsführer haftet privat.


3. Steuerschulden und Sozialversicherungsbeiträge

Geschäftsführer sind persönlich für die nicht entrichtete Lohnsteuer und die Beiträge zur Sozialversicherung verantwortlich.
Bei einer GmbH-Insolvenz prüft das Finanzamt und die Krankenkassen genau – wer hier nachlässig war, wird schnell in Regress genommen.


4. Pflichtverletzungen und deliktische Handlungen

Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Geschäftsführers können Gläubiger oder der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz verklagen.


Wie kann man sich schützen?

Vorbeugen ist der beste Schutz.
Hier ein paar wichtige Maßnahmen:

  • Frühzeitige Überwachung der Liquidität und Bilanzsituation
  • Sorgfältige Dokumentation aller Geschäftsentscheidungen
  • Keine vorschnellen persönlichen Bürgschaften übernehmen
  • Bei Krisenanzeichen: frühzeitig juristischen und steuerlichen Rat einholen
  • Bei Unsicherheiten zur Insolvenzantragspflicht sofort handeln


Merke: Wer rechtzeitig und umsichtig agiert, senkt das Risiko erheblich, mit seinem Privatvermögen in Haftung genommen zu werden.


Fazit

In der Regel bietet eine GmbH Schutz, jedoch stellt sie keinen Freifahrtschein dar.


Gerade in der Krise ist Wachsamkeit gefragt. Wer seine Pflichten als Geschäftsführer kennt, kann die schlimmsten Folgen vermeiden.
Wer zu lange wartet oder Risiken unterschätzt, läuft Gefahr, am Ende nicht nur die GmbH zu verlieren, sondern auch privat finanziell ruiniert zu werden.

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